Quelle: www.hallolinden.de
Gabriele Lasius ist Referatsleiterin für Datenschutz im niedersächsischen Innenministerium. Andreas Haude hat sie zu möglichen rechtlichen Problemen mit Webcams befragt.
Ist die Beobachtung durch so genannte Webcams gesetzlich geregelt?
Webcams unterliegen dann dem Bundesdatenschutzgesetz, wenn ihre Bilder personenbezogene oder personenbeziehbare Daten beinhalten. In diesen Fällen sind Webcams im Allgemeinen unzulässig. Die Bildübertragung der Webcams ins Internet verstößt zudem gegen das im Kunsturhebergesetz geregelte strafbewehrte Recht am eigenen Bild. Solange die Bilder aber so gestaltet sind, dass eine Identifizierbarkeit der abgebildeten Personen ausgeschlossen werden kann und auch keine personenbeziehbaren Daten wie etwa Autokennzeichen übertragen werden, fallen Webcams nicht unter das Bundesdatenschutzgesetz.
Dürfen nur Einzelbilder – etwa eins pro Stunde wie am Küchengarten – oder auch Filmsequenzen veröffentlicht werden?
Auf die Häufigkeit der Übertragungen ins Internet kommt es datenschutzrechtlich nicht an.
In welchen Bereichen dürfen Webcams aufgestellt und eingesetzt werden?
Nicht der Bereich, in dem Webcams installiert werden, ist datenschutzrechtlich zu bewerten. Es kommt ausschließlich darauf an, ob die übertragenen Bilder die Identifizierung von Personen ermöglichen.
Müssen die beobachteten Menschen über den Betrieb der Webcam informiert werden, wie das bei der Videoüberwachung der Fall ist?
Nein, eine Unterrichtung über den Betrieb einer Webcam ist nicht erforderlich, wenn keine personenbezogenen Bilder übertragen werden.
Erstveröffentlichung im Stadtanzeiger der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung v. 15.06.2006

